Satzung

Satzung

Geangverein "Eintracht" Lonsingen e.V.
gegründet 1932
Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Urach
VR-Nummer 494

§ 1

Name und Sitz

Der 1932 gegründete Verein trägt den Namen: Gesangverein "Eintracht" Lonsingen e.V. mit Sitz in St. Johann - Lonsingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, wodurch er Rechtsfähigkeit erlangt. Der Verein ist Mitglied des Chorverband Ludwig Uhland im Schwäbischen Chorverband. Dieser ist dem Deutschen Chorverband angeschlossen.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs, indem sich der Chor in regelmäßigen Proben für Auftritte bei Konzerten und anderen Veranstaltungen vorbereitet.

§ 3

Mitglieder

Der Verein besteht aus:

§ 4

Mitgliedschaft

§ 5

Pflichten der Mitglieder

§ 6

Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag, in der von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bestimmten Einzugsweise pünktlich zu bezahlen.

§ 7

Rechte der Mitglieder

  • 1. Bei Veranstaltungen steht jedem Mitglied das Recht zu, jeweils eine verwandte oder ihm nahestehende Person kostenlos einzuführen.
  • Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist jedoch befugt, in besonderen Fällen und zur Abwendung größerer Verluste, das Recht zu beschränken oder aufzuheben.
  • 2. Bei Hochzeit eines Chormitgliedes singt der Chor, sofern dies gewünscht wird, unentgeltlich in der Kirche. Bei Trauungen außerhalb der Gemeinde St. Johann gilt dieses Recht nicht. Hier ist eine Entscheidung des des gesamten geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
  • 3. Bei Beerdigungen von Ehrensängern, Sängerinnen und Sängern nimmt eine Fahnenabordnung des Vereins an der Trauerfeier teil mit Grabrede und Niederlegung eines Kranzes.
  • § 8

    Ehrungen

    § 9

    Ende der Mitgliedschaft

    § 10

    Organe des Vereins

    1. Mitgliederversammlung