Satzung
Geangverein "Eintracht" Lonsingen e.V.
gegründet 1932
Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Urach
VR-Nummer 494
§ 1
Name und Sitz
Der 1932 gegründete Verein trägt den Namen: Gesangverein "Eintracht" Lonsingen e.V. mit Sitz in St. Johann - Lonsingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, wodurch er Rechtsfähigkeit erlangt. Der Verein ist Mitglied des Chorverband Ludwig Uhland im Schwäbischen Chorverband. Dieser ist dem Deutschen Chorverband angeschlossen.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs, indem sich der Chor in regelmäßigen Proben für Auftritte bei Konzerten und anderen Veranstaltungen vorbereitet.
- a) der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- b) der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- c) der Verein ist jugendpflegerisch tätig.
- d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- 1. aktiven ( singenden ) Mitgliedern,
- 2. passiven ( fördernden ) Mitgliedern,
- 3. Ehrenmitgliedern,
- 4. Ehrensängern.
§ 4
Mitgliedschaft
- 1. Aktives Mitglied ( Sängerin oder Sänger ) kann jede stimmbegabte Person werden.
- 2. Passives Mitglied bzw. förderndes Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst mitzusingen. Der Antrag um Aufnahme nach 1) oder 2) kann persönlich, oder schriftlich, oder durch ein Vereinsmitglied bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und beim Dirigenten gestellt werden.
- 3. Ehrenmitglied und Ehrensänger, verbunden mit Beitragsbefreiung kann werden, wer sich um den Verein oder das Chorwesen besonders verdient gemacht hat.
Über die Aufnahme der Ansuchenden entscheidet im Fall:
- Ziff. 1 ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Benehmen mit dem/der Dirigenten*in
- Ziff. 2 ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes,
- Ziff. 3 der erweiterte Vorstand (Ausschuss)
§ 5
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
- Insbesondere sind die Sänger gehalten, sich regelmäßig an den Chorproben und den Veranstaltungen zu beteiligen, oder sich bei triftigem Verhinderungsgrund zu entschuldigen.
- Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann aktive Mitglieder, die mehrmals unentschuldigt den Chorproben fernbleiben, den fördernden Mitgliedern zuordnen.
§ 6
Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag, in der von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bestimmten Einzugsweise pünktlich zu bezahlen.
§ 7
Rechte der Mitglieder
§ 8
Ehrungen
- 1. Mitglieder, welche 25 Jahre ununterbrochen und regelmäßig als Sänger ( bzw. Sängerin ) im Verein gewirkt haben, erhalten als Anerkennung für treue Mitgliedschaft eine Ehrenurkunde.
Diese wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der Mitgliederversammlung oder bei einem sonstigen passenden Anlass überreicht. - 2. Ebenso wird nach 30 Jahren Mitgliedschaft im 10 Jahresrhythmus geehrt.
- 3. Sänger und Sängerinnen werden nach 35 aktiven Jahren zum Ehrensänger/in ernannt und sind wie die Ehrenmitglieder beitragsfrei.
- 4. Die Ehrung für 50 Jahre Mitgliedschaft ist verbunden mit der Ernennung zum Ehrenmitglied.
Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied erlischt die Beitragspflicht.
5. Einem Chormitglied, das infolge Wegzugs aus dem Verein austritt, wird bei etwaiger Rückkehr und sofortiger Wiederaufnahme danach, die Mitgliedschaft vor dem Wegzug angerechnet.
§ 9
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erklärt werden.
- Den Ausschluss hat zu gewärtigen, wer trotz mehrmaliger Ermahnung seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, oder wer dem Wohl oder Ansehen des Vereins durch Fehlverhalten schadet.
- Der Ausschluss wird vom erweiterten Vorstand ( Ausschuss ) verfügt.
- Die Beitragspflicht besteht in allen Fällen grundsätzlich bis zum Schluss des laufenden Jahres. Im Sonderfall kann der erweiterte Vorstand (Ausschuss) jedoch anders entscheiden.
§ 10
Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
- a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Gremium von mindestens zwei und höchstens vier Personen. Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist eine Vertretungsgegelund bestimmt.
- 3. Der erweiterte Vorstand (Ausschuss)
- a) Der Erweiterte Vorstand (Ausschuss) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Kassier*in, Schriftführer*in, Chorleiter*in und bis zu sechs Mitgliedern des Vereins.
- Der erweiterte Vorstand (Ausschuss) hat spätestens vor Ablauf des 1. Quartals jeden Jahres die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Er kann aber auch nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen anberaumen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Der Termin ist mindestens 10 Tage vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde St. Johann bekannt zu geben.
- Die ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
- Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins (s. §§ 22 u. 23) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los; im Übrigen die Stimme des geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sowie der übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes ( Ausschuss ), hat je in einem gesonderten Wahlgang durch geheime Stimmabgabe zu erfolgen.
- Wahl oder Wiederwahl durch Zuruf ist jedoch möglich, wenn kein Einspruch erhoben wird.
- Die Protokollierung hat nach den Richtlinien für den Schriftführer zu erfolgen (s. § 17).
- Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die von der Versammlung beraten und abgestimmt wird.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- 1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ( Ausschusses) nach § 10, Ziffer 2 u. 3, jedoch ohne den Chorleiter.
- 2. Die Beratung der vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Angelegenheiten, wozu insbesondere die Jahresberichte des Schriftführers und des Kassiers gehören.
- 3. Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ( Ausschusses ).
- 4. Die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.
- 5. Die Festsetzung und Abänderung der Satzung.
- 6. Die Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Vereinsangelegenheiten, darunter sind auch Grundstücksgeschäfte zu verstehen.
- 7. Entscheidung über Anträge und Einsprüche von Mitgliedern.
- 8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über Änderung seines Zweckes ( s. auch § 23 ).
- 9. Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstand ist alleine vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
- Der geschäftsführende Vorstand tritt auf Einladung eines Mitgliedes zusammen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind zu protokollieren.
- Auf Antrag eines Mitgliedes findet geheime Abstimmung statt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand verwaltet den Verein und dessen Vermögen.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Ausschusses) nach § 10, Ziffer b - g werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Sie bleiben jedoch wie der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Der erweiterte Vorstand (Ausschuss) tritt auf Einladung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes zusammen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.
Auf Antrag eines Mitgliedes findet geheime Abstimmung statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand§ 14 a
Aufgaben des erweiterten Vorstandes (Ausschuss)
- 1. Der erweiterte Vorstand (Ausschuss) überwacht die Tätigkeit des Vorstandes einschließlich der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- 2. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, legt die Tagesordnung fest, berät Anträge und Vorschläge aus seinem Kreis und vertritt sie vor der Mitgliederversammlung. Er prüft und bearbeitet auch Anträge aus Mitgliederkreisen.
- 3. Die Funktionsträger erstatten in der Mitgliederversammlung ihre Berichte für das vergangene Jahr.
- 4. Der erweiterte Vorstand berät und erstellt den Veranstaltungsplan für das kommende Jahr.
- 5. Er bestellt den Chorleiter und legt seine Vergütungen fest.
- 6. Er setzt den Kostenrahmen fest für die Notenbeschaffung durch den Chorleiter.
- 7. Ihm obliegt die Bestellung eines Notenwartes.
§ 15
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstand
Neben den bereits genannten Pflichten und Obliegenheiten nach den §§ 5, 10, 13, 14 und 14a führt er den Vorsitz bei den Beratungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes (Ausschusses) sowie in der Mitgliederversammlung.
Er unterzeichnet gemeinsam mit dem Chorleiter Ehrenurkunden und sorgt im Übrigen für ein gutes Verhältnis zum Chorleiter und bemüht sich um ein gutes Einvernehmen innerhalb des Chores.
§ 16
Chorleiter
- Der Chorleiter ist für die musikalische Leitung des Vereins verantwortlich.
- Er hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand (Ausschuss). Er entwirft die Programme der Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand.
- Bei der Liedwahl sollten die Wünsche dieses Gremiums und nach Möglichkeit auch Anregungen von Chormitgliedern berücksichtigt werden.
§ 17
Schriftführer
- Der Schriftführer besorgt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Schriftverkehr.
Er hat über Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes (Ausschusses) und der Mitgliederversammlung Niederschriften zu fertigen. - Diese sind in der nächsten Sitzung oder Versammlung vorzulesen und von ihm und dem geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
- Er hält alle wichtigen Vereinsangelegenheiten schriftlich fest, legt Mitgliederlisten und Inventarverzeichnisse an und hält sie auf dem Laufenden.
- Er sorgt für die sichere und geordnete Aufbewahrung von Vereinsakten.
§ 18
Kassier
- Der Kassier besorgt sämtliche Rechnungsgeschäfte des Vereins.
- Er zieht die Beiträge ein, leistet die Zahlungen, bucht und belegt sie nach kaufmännischen Grundsätzen.
- Er erstellt die Jahresrechnung und vertritt sie vor dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung.
- Die Jahresrechnung ist von den gem. § 12 Satz 9, dieser Satzung bestellten Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Aufgaben der Rechnungsprüfer siehe § 19.
§ 19
Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung neu bestellt.
- Die Jahresrechnung des Kassiers ist von zwei Rechnungsprüfern zu kontrollieren.
- Die Aufgabe der Prüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom geschäftsführenden Vorstand oder erweiterten Vorstand (Ausschuss) genehmigten Ausgaben. Das Prüfungsergebnis muss der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
- Zur geordneten Aufbewahrung des Notenmaterials und des übrigen Inventars an Hand der Verzeichnisse nach § 17 und zur Erhaltung ihrer Vollständigkeit und Sauberkeit wird ein Notenwart bestellt. Er verteilt das Notenmaterial in den Proben und bei den Aufführungen und sorgt dafür, dass es bei Veranstaltungen zur richtigen Zeit am richtigen Ort ist.
- Er gibt ohne Anweisung des Chorleiters oder des geschäftsführenden Vorstandes keinerlei Notenmaterial oder sonstiges Inventar an Dritte ab.
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn:
- 1. der Verein weniger als vier aktive Mitglieder zählt,
- 2. ein Antrag von mindestens ¾ der Mitglieder unterschriftlich gestellt, vom geschäftsführenden Vorstand geprüft und 4 Wochen vor seiner Beratung in der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt wird und alle Mitglieder schriftlich zur Mitgliederversammlung unter Angabe des Zweckes eingeladen werden,
- 3. ¾ aller Mitglieder erschienen sind,
- 4. die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Auflösung zustimmt.
- a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde St. Johann, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (nach Möglichkeit Kindergarten) im Ortsteil Lonsingen zu verwenden hat.
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
§ 11
Mitgliederversammlung
§ 12
§ 13
Geschäftsführender Vorstand
§ 14
Der erweiterte Vorstand (Ausschuss)
§ 20
Notenwart
§ 21
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 22
Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind im erweiterten Vorstand (Ausschuss) zu beraten und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.§ 23
Auflösung des Vereins
§ 24
Vermögen
§ 25
Beschluss
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. Februar 2012 wörtlich vorgelesen, wie in § 22 geregelt, genehmigt und damit zum Beschluss erhoben.